Haftung bei Kreditkartenmissbrauch

Als Kreditkartenbesitzer muss man sich auch dem Thema des Kreditkartenmissbrauchs widmen. Hier gibt es ein paar interessante Informationen, die man bereits vor einem eventuellen Kreditkartenbetrug kennen sollte.

Zunächst einmal unterscheidet man den Kreditkartenmissbrauch vor einer Sperranzeige und den nach einer Sperranzeige. Wie Sie sicherlich wissen, sind Sie anhand der Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten daran gebunden, einen Verlust, Diebstahl oder den Verdacht eines Kartenmissbrauchs dem Kreditkartenherausgeber unverzüglich zu melden. Daraufhin wird die Kreditkarte gesperrt. Ihre Haftung bei der Kreditkarte ist auf eine Art Selbstbeteiligung limitert.

Haftung bis zum Zeitpunkt der Kreditkartensperrung

Die Haftung hierbei beläuft sich regulär auf maximal 150,- Euro. Dies ist per Gesetz (Zahlungsdiensterichtlinie) soweit fest geregelt. Manche Banken setzen das Haftungslimit auf 50,- Euro herab – andere Banken schenken ihren Kunden den Selbsthalt komplett. Das gilt aber nur, wenn Sie sich an die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gehalten haben und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Haben Sie grob fahrlässig, vorsätzlich oder in betrügerischer Absicht gehandelt, dann müssen Sie den Schaden vor der Kreditkartensperrung in voller Höhe übernehmen. Wer sich also an die Spielregeln hält, braucht nichts zu befürchten.

Haftung ab dem Zeitpunkt der Kreditkartensperrung

Ab dem Zeitpunkt, wo der Kreditkartenherausgeber / das Kreditkarteninstitut Kenntnis von Ihrer Sperranzeige hat, besteht für Sie keine Haftung mehr für missbräuchliche Kartenabbuchungen, die nach der Kreditkartensperre entstehen. Deshalb sollten Sie unbedingt das Datum und die Uhrzeit notieren, wenn Sie die Sperranzeige in Auftrag gegeben haben!

Auch hier gibt es wieder die Ausnahme: Haben Sie den Missbrauch in betrügerischer Absicht herbeigeführt, dann haften Sie auch nach der Kreditkartensperre weiter.

Was ist grobe Fahrlässigkeit?

Nur unter der Bedingung, dass man als Kreditkarteninhaber nicht grob fahrlässig mit seiner Zahlungskarte umgegangen ist, wird die kartenführende Bank für den Schaden bei einem Diebstahl haften. Doch was ist das nun konkret? Unter grobe Fahrlässigkeit können folgende Dinge gezählt werden:

  • PIN wurde auf der Karte selbst notiert
  • PIN wurde zusammen mit der Karte am selben Ort (z.B. im Portemonnaie) aufbewahrt
  • PIN wurde an andere Personen weitergegeben
  • der Kreditkartendiebstahl wurde nicht rechtzeitig bei der Bank gemeldet
  • das Portemonnaie mit der Kreditkarte blieb unbeaufsichtigt z.B. im Kfz, im Büro u.ä.
  • die Kreditkarte war in einer Jacke oder Tasche, die in einem Restaurant über einer Stullehne oder an einer Garderobe hing

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