Haftungslimit
Als Haftungslimit gilt die Haftungsgrenze, bis zu der man bei einem Kreditkartenmissbrauch den Schaden selbst mitträgt. Man kann dieses Limit auch als Selbstbehalt oder Selbstbeteiligung bezeichnen.
Beim Diebstahl oder Verlust einer Kreditkarte profitiert der rechtmäßige Karteninhaber – im Gegensatz zu einer gewöhnlichen EC-Karte – vom sogenannten Haftungslimit, was einen übermäßigen Missbrauch der Kreditkarte vermeidet.
Grundsätzlich haftet der Besitzer einer Kreditkarte in vollem Umfang für den entstandenen Schaden nur dann, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder betrügerische Absichten nachgewiesen werden. Bei Diebstahl oder dem Verlust der Kreditkarte empfiehlt es sich, die Karte sofort sperren zu lassen, um einen Missbrauch zu vermeiden.
Der maximale Betrag, für den der Kreditkarteninhaber haften muss, variiert je nach Kreditkarte. Üblicherweise liegt dieser Betrag zwischen 50 und 150 Euro. Ist der entstandene Schaden für den Inhaber höher, wird der restliche Betrag von der jeweiligen Kreditkartenausgabestelle übernommen. In den AGBs der jeweiligen Bank ist geregelt, wie hoch das Haftungslimit ist. In EU-Ländern ist das Kreditkarten-Haftungslimit bei rechtmäßigem Gebrauch auf 150,- Euro beschränkt. Bei gewöhnlicher Kartenhandhabung ist der Karteninhaber durch die Ausgabestelle der Kreditkarte somit sehr gut abgesichert. Vorsatz und Fahrlässigkeit werden natürlich anders behandelt.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass bei der Kreditkarten-Haftung in zwei verschiedene Zustandsformen unterschieden wird. Zum einen betrifft dies die Situation vor und zum anderen den Sachverhalt nach der Sperranzeige.
Haftung vor der Kreditkartensperrung
Es ist die Pflicht des Karteninhabers, den Kreditkartenherausgeber unverzüglich darüber zu informieren, wenn dem Inhaber ein Diebstahl oder der Verlust der Kreditkarte aufgefallen ist. Dies wird in den Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten für den Karteninhaber geregelt. Andernfalls kann dem Karteninhaber grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Haftung nach der Kreditkartensperrung
Sobald der Herausgeber der Kreditkarte Kenntnis von der Sperranzeige hat, entfällt für den Inhaber der Karte automatisch die Haftung für missbräuchliche Kartenabbuchungen. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, sich Uhrzeit und Datum zu notieren, wann die Sperranzeige in Auftrag gegeben wurde.
Natürlich gilt hierbei, dass dem Karteninhaber keinerlei betrügerischer Absichten nachgewiesen werden können. Andernfalls haftet dieser auch nach der Kreditkartensperre.