Kreditkartenmissbrauch

Im Prinzip sind Kreditkarten ein sicheres Zahlungsmittel, trotzdem kann es zu Kreditkartenmissbrauch kommen. Zum einen kann die Karte selbst gestohlen werden, zum anderen können Unbefugte mit der auf der Karte aufgedruckten Informationen (Kreditkartennummer, Ablaufdatum etc.) im Internet einkaufen, ohne dass der Besitzer etwas davon mitbekommt. Diese Informationen können zum Beispiel dann in den Umlauf gelangen, wenn das Datenzentrum eines Abrechnungsdienstleisters gehackt wird. Dem Kreditkartenmissbrauch wird natürlich mehr und mehr ein Riegel vorgeschoben, da Prüfungsverfahren mit der Kreditkartenprüfnummer und dem 3-D Secure Verfahren längst große Verbreitung gefunden haben.

Im Fall eines Missbrauchs der Kreditkarte bei Diebstahl und Verlust ist die Reaktion einfach: Sobald man feststellt, dass die Kreditkarte gestohlen wurde, sollte man die Karte sperren lassen. Dazu reicht ein Anruf bei der Kreditkartengesellschaft oder der ausgebenden Bank. Wenn eine andere Person mit der Karte bezahlen will, haftet nun die Kreditkartengesellschaft. Selbst für bereits getätigte Zahlungen haftet man nur mit einer Selbstbeteiligung, wenn man den Verlust zeitnah meldet. Rechtlich ist diese Haftung auf 150 Euro beschränkt, viele Banken beschränken sie sogar auf 50 Euro, wenn man nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

Finden sich dagegen Buchungen auf der Abrechnung, die man nicht selbst vorgenommen hat, kann man einen sog. Chargeback, also eine Rückbuchung, veranlassen. Bei diesem Verfahren wird die jeweilige Kreditkartenbuchung storniert, der Betrag wird dem Konto wieder gutgeschrieben. Die Kreditkartengesellschaft kontaktiert anschließend den Zahlungsempfänger und überprüft, ob die Zahlung tatsächlich nicht legitim war. Für den Aufwand bei diesem Verfahren werden Gebühren fällig.

Wer unberechtigt die Kreditkartenrückbuchung veranlasst, macht sich durchaus strafbar. So kann ein Kreditkartenmissbrauch auch aus Sicht der Kreditkarteninhaber entstehen. Aus Händlersicht sollten eventuelle Streitigkeiten mit dem Käufer nicht per Chargeback gelöst werden, da durch eine steigende Chargebackquote auch der Vertrag mit der Acquirer Bank ins Wanken gerät. Händler müssen dafür sorgen, dass es so wenig wie möglich Rücklastschriften gibt und können folglich stets nur versuchen, den Kundenservice so gut wie nur möglich zu organisieren.

Fazit: Ein Kreditkartenmissbrauch kann nicht ausgeschlossen werden, jedoch sind Kreditkarteninhaber aufgrund der Rückbuchungsmöglichkeit des entstandenen Schadens besser abgesichert als mit manch anderen Zahlungskarten. Ebenso sind Banken und Kreditkartenanbieter in der Lage, einen Missbrauch bereits schon im frühen Stadium zu entdecken. Deshalb ist eine Kreditkarte weiterhin uneingeschränkt zu empfehlen.

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