P-Konto / Pfändungsschutzkonto
Wer durch Gläubiger ständige Kontopfändungen im Nacken hat, der kann mit einem herkömmlichen Girokonto sein ganzes Geld verlieren. Denn auf gewöhnlichen Girokonten gibt es seit dem 01.01.2012 keinen Pfändungsschutz mehr. Die Lösung ist hier einzig und allein, sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Auf diesem Konto wird eine Pfändungsfreigrenze von mind. 1.028,89 Euro eingeräumt, ohne dass man zuvor auf das Amtsgericht gehen muss. Im Rahmen dieses Grundfreibetrags darf man auch nach Pfändungen verfügen, auch per Überweisung oder Geldkarte am Bankautomaten.
Wer Unterhaltsverpflichtungen hat, der kann einen höheren Pfändungsfreibetrag eintragen lassen. Dies geht durch entsprechende Nachweise gegenüber der Bank. Ebenso kann man per Gerichtsbeschluss höhere Freigrenzen festsetzen lassen. Bescheinigungen dürfen durch den Arbeitgeber, Sozialleistungsträger (z. B. das Jobcenter), Rechtsanwälte, die Familienkasse oder Schuldnerberatungsstellen ausgestellt werden.
Pfändungsschutz auf Sozialleistungen besteht beim herkömmlichen Girokonto auch nicht mehr. Arbeitslosengeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld und die gesetzliche Rente können nur noch mit einem Pfändungsschutzkonto vor einer laufenden Pfändung geschützt werden. Dass man 14 Tage nach Eingang der Sozialleistung auf dem Konto darauf zugreifen kann, hat sich aufgrund einer Gesetzesänderung ab dem 01.01.2012 erledigt.